Fragen zu den Rechtsvorschriften über den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen.


1. Welche Staatlichen Rechtsvorschriften sind beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und bei deren Beförderung zu beachten ?


1.) SprengG
2.) 1. SprengV und 2. SprengV
3.) Gefahrengutverordnung, (-Straße, -Eisenbahn, -See, -Binnenschiff)
4.) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

2. Welche Stoffe und Gegenstände werden den explosionsgefährlichen Stoffen bei der Anwendung des Sprengstoffgesetzes gleichgestellt ?


SprengG. Abschnitt I, §1, (2),Nummer 1, 2, 3 und (3), Nummer 1, 2, 3 :
1.) Explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, aber als Sprengstoff Verwendung finden sollen.
2.) Zünder und pyrotechnische Gegenstände.
3.) Andere Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.
4.) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind, gelten bei Umgang, Verkehr, Beförderung, und Einfuhr :
1. Alle Vorschriften des Gesetzes für die nach §2 Abs.3 der Stoffgrupe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,


2. die §§ 5,6,14,17bis 25,26 Abs.2, die §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,


3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

3. Wie definiert das Sprengstoffgesetz die pyrotechnischen Gegenstände ?


§ 3 SprengG, Abs. 2 :
Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen.



4. In welchen beiden Gesetzen werden pyrotechnische Mittel behandelt ?


Im Sprengstoffgesetz und im Waffengesetz.

5. Die pyrotechnischen Mittel hat der Gesetzgeber in zwei Gruppen eingeteilt, welche sind dies ?


1.) Pyrotechnische Gegenstände (unterliegen dem Sprengstoffgesetz)
2.) Pyrotechnische Munition (unterliegt dem Waffengesetz)

6. Wodurch unterscheiden sich die beiden Gruppen hinsichtlich ihres Verwendungszweckes ?


Pyrotechnische Munition wird aus Waffen oder Geräten die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind verschossen,
pyrotechnische Gegenstände nicht.

7. Welche Tätigkeiten umfaßt der Begriff "Umgang" mit explosionsgefährlichen Stoffen ?


§ 3 Abs. 4 SprengG :
Der Umgang umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten sowie die Beförderung, das Überlassen und die Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte.

8. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vertrieben, anderen Überlassen oder verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Welche Institution ist für die Zulassung zuständig ?


Die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)

9. In Welche Klassen werden die pyrotechnischen Gegenstände eingeteilt ?


Klasse I (Kleinstfeuerwerk)
Klasse II (Kleinfeuerwerk)
Klasse III (Mittelfeuerwerk)
Klasse IV (Großfeuerwerk)
Klasse T (Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Unterklassen T1 und T2 )

10. Unterliegen alle Klassen der pyrotechnischen Gegenstände der Zulassungspflicht ?

Nein, Klasse IV (Großfeuerwerk) nicht.

11. Mit welchen Angaben müssen pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung nach der 1. SprengV versehen sein ?

§ 14 der 1. SprengV :
Die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,
Der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Einfuhr außerdem der Name (Firma) des Einführers, Anschrift, Tel.Nr.
Die Herstellungsstätte,
Das vorgeschriebene Zulassungszeichen, (nicht bei Klasse IV)
Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung.
Auf dem Versandstück sind zusätzlich noch folgende Angaben zu machen :
Die Lagergruppe des Stoffes oder des Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,
Die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder des Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntgegeben oder von der Bundesanstalt angeordnet worden ist .

12. Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerbsmäßig oder in sonstiger Weise selbständig umgehen, den Verkehr (Handel) mit diesen betreiben oder sie befördern will, bedarf der Erlaubnis. Wer erteilt diese Erlaubnis ?


Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
(LAFA).

13. Eklären Sie bitte den Unterschied zwischen einer Erlaubnis nach § 7 und einem Befähigungsschein nach § 20 SprengG !


Ein Erlaubnisinhaber hat das Recht (die Berechtigung) den Umgang, den Verkehr und die Beförderung persönlich auszuüben (Personalkonzession).
Der Befähigungsschein berechtigt nicht zur selbstständigen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Er beinhaltet keine Berechtigung im Sinne einer Erlaubnis, sondern er enthält die Feststellung einer Qualifikation.
Der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG darf die im dem Schein bezeichneten Tätigkeiten nur in unselbstständiger Stellung im Rahmen eines Betriebes und nach der Bestellung durch den Erlaubnisinhaber ausüben.

14. In welchen Fällen ist die Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG zu versagen ?


Keine Zuverlässigkeit, keine Fachkunde, körperliche Eignung fehlt, unter 21 Jahre.


15. In welchen staatlichen Rechtsvorschriften wird die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe geregelt ?

§ 17 SprengG und 2. SprengV.

16. In welchen Gebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV gelagert werden ?
Welche rechtliche Voraussetzung muß erfüllt sein ?

Nur in zugelassenen den Sprengsrofflagerrichtlienien entsprechenden Gebäuden. Also Behördlich genehmigte Lager nach §17 SprengG.

17. Welche Ausnahmen gibt es von diesen Aufbewahr- ungsvorschriften ?

Kleinmengenregelung. 2. SprengV, Abschnitt 4., Anlage 6 zum Anhang.


18. Wie hat der Empfänger pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV dem Händler seine Empfangsberechtigung nachzuweisen ?

Durch die Vorlage des Erlaubnisscheines und des Lichtbildausweises. Erlaubnis nach §7 SprengG, schriftlicher Auftrag, Befähigungsschein nach §20 SprengG.


19. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV ist der zuständigen Behörde voher anzuzeigen. Welche Fristen sind zu beachten, welche Angaben muß die Anzeige enthalten ?


§ 23 (2) der 1. SprengV :
Das Feuerwerk ist 2 Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben :
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 und § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2. Ort, Art und Umpfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaß- nahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

20. In welcher Vorschrift sind die beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV einzuhaltenden Sicherheitsmaßnamen festgelegt ?


In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV), Anlage 1.

21. Mit welchen Prüfverfahren bzw. welchen drei Arten der Beanspruchung wird nach dem Sprengstoffgesetz der Gefährlichkeitsgrad pyrotechnischer Sätze bestimmt ?

Stahlhülsenverfahren, Prüfung mit dem Fallhammerapparat, Prüfung mit dem Reibapparat .


22. In welcher Vorschrift ist die Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln geregelt ?


1. SprengV, Abschnitt IV, (1) 1-5

23. In welchen Fällen ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zu versagen ?

Keine Zuverlässigkeit, keine Fachkunde, keine körperliche Eignung, nicht 21 Jahre, kein Bedürfnis (§ 27,(3), SprengG.)


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